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Gegenstand und Geltungsbereich | ||
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Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Anwendung von E-Learning sowie den Einsatz eines Lernmanagement-Systems (LMS). Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind. | ||
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Zielsetzung | ||
Die Qualifizierung der Mitarbeiter hat einen sehr hohen Stellenwert und der verstärkte Einsatz von E-Learning soll diesem Grundsatz Rechnung tragen. E-Learning ist eine Komponente einer Gesamtstrategie, die zusammen mit bewährten anderen Lernmethoden und optimierten Weiterbildungs-Abläufen der Verbesserung der betrieblichen Fort- und Weiterbildung dienen soll.
Der Einsatz von E-Learning dient folgenden Zielen:
E-Learning kann auch insbesondere für Lernergruppen eingesetzt werden, die räumlich verteilt arbeiten/lernen. |
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4 | Details zum Einsatz von E-Learning | ||
4.1 | Einsatzmöglichkeiten | ||
E-Learning ist in unterschiedlicher Form geeignet, Lernprozesse zu unterstützen. Grundsätzlich kann man folgende Formen des Lernens unterscheiden, bei denen sich je nach Vorwissen der Lerner E-Learning eignet oder nicht.
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4.2 | Verfahren der Erstellung/Einführung von E-Learning-Einheiten | ||
Qualifizierungskonzepte, die E-Learning enthalten, unterliegen den gleichen Regeln der Beteiligung durch den Betriebsrat wie traditionelle Qualifizierungsmaßnahmen. Neu einzuführende E-Learning-Konzepte enthalten bei der Vorlage beim Betriebsrat einen Verweis auf die unter Ziffer 4.1 genannten Fallunterscheidungen und den empfohlenen Lernort. | |||
4.3 | Lernort und Lernzeit | ||
Das E-Lernen am Arbeitsplatz ist nur für die (in der unter Punkt 4.1 beschriebenen) nicht-störanfälligen Lernsituationen vorgesehen. Bei bestehenden Telearbeitsplätzen können diese auch für E-Learning genutzt werden, sofern sie die hier genannten Bedingungen erfüllen.
Ist das Lernen am Arbeitsplatz auf Grund von Störanfälligkeit nicht möglich, werden Lernplätze an anderer Stelle eingerichtet. Die Lernzeit ist Arbeitszeit und wird von den Führungskräften garantiert. Sie findet im Rahmen der geltenden Arbeitszeitregelungen statt. |
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4.4 | Tests | ||
Um den eigenen Kenntnisstand zu überprüfen, können elektronische Tests in die Lerneinheiten integriert werden.
Bei der Realisierung solcher Tests werden folgende Grundsätze beachtet:
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4.5 | Steuerung des Lernprozesses - Rolle der Tutoren | ||
Die Lerner bekommen vor ihrer ersten E-Learning-Einheit eine Einführung mit Tipps zum selbstgesteuerten Lernen sowie eine Einführung in die Lernplattform. Auch die Führungskräfte erhalten Informationen zu der neuen Lernform E-Learning mit Tipps zur Unterstützung ihrer Mitarbeiter im Lernprozess. Diese Einführungen in E-Learning können in unterschiedlicher Form realisiert werden: durch Dokumente (Infobriefe, Präsentationen, Tipps oder Checklisten etc.), durch persönliche Einführungen für einzelne und Gruppen. Die Wahl der Einführungsart hängt ab von der jeweiligen Zielgruppe und deren Vorkenntnissen ab.
Bei komplexen Qualifizierungsprojekten ist eine Begleitung des Lernprozesses durch einen Tutor sinnvoll. Tutoren sind Personen, die erfahren sein müssen im Handling einer E-Learning-Plattform und in der Begleitung von Lernprozessen. Sie werden für ihre unterschiedlichen Rollen als E-Learning-Begleiter geschult. |
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5 | Einsatz eines Lernmangement-Systems | ||
5.1 | Funktionalitäten | ||
Folgende Funktionalitäten werden durch das Lernmanagement-System bereitgestellt:
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5.2 | Zugriffsrechte | ||
Durch ein personalisiertes Rollenkonzept wird gewährleistet, dass Informationen und Anwendungen gezielt zur Verfügung stehen. Die Zugriffsrechte sind in Anlage 1 im Überblick aufgeführt. Vorgesehene Rollen sind:
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6 | Schlussbestimmung | ||
Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu überprüfen und kann dazu die Unterstützung eines Sachverständigen seiner Wahl in Anspruch nehmen. Die zur Überprüfung erforderlichen Zugriffsrechte werden bei Bedarf eingerichtet.
Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Im Falle der Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Regelung. |