Es handelt sich um einen Forschungsbetrieb in der chemischen Industrie. Das eingesetzte System dient dazu, Laborergebnisse zu dokumentieren - unter anderem sind rechtliche Vorgaben (FDA - USA) dabei einzuhalten. Dazu ist eine personenbezogene Speicherung der Untersuchungsergebnisse erforderlich.
Stand November 2003
1 | Gegenstand und Geltungsbereich | |
Diese Vereinbarung regelt die Einführung und Anwendung eines elektronischen Labor-Journal-Systems bei ..[Name der Firma]. Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit dem System arbeiten oder deren Daten im System gespeichert werden. |
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2 | Zielsetzung | |
Das System dient dem Zweck, die Labor- und Technikumsversuche unter Beachtung patentrechtlicher Anforderungen zu dokumentieren sowie den Informationsaustausch über die Vorgehensweise und Ergebnisse der Versuche zu verbessern. Es wird nicht zum Zweck der Überwachung von Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. | ||
3 | Leistungsumfang des Systems | |
Das System speichert die Protokolle der Labor- und Technikumsversuche zusammen mit weiteren Informationen über das entsprechende Projekt, den Zeitraum der Durchführung und die beteiligten Personen. Die gespeicherten Daten ergeben sich aus dem Datenmodell, das als Anlage 1 Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
Es werden keine Informationen über verbrauchte Arbeitszeiten oder sonstige, den durchführenden Personen zugeordnete Ressourcen erfasst. Das System stellt Funktionen zur Verfügung, die
Das Inhaltsverzeichnis wird nur für diejenigen Versuche angezeigt, an denen die suchende Person als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beteiligt war. Darüber hinaus werden im System keine Berichte oder Auswertungen erstellt. |
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4 | Zugriffsberechtigungen | |
Die Zugriffsrechte werden so gestaltet, dass
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5 | Verfahrensregelungen | |
Der Betriebsrat wird über alle Änderungen, insbesondere Erweiterungen vor deren Durchführung informiert. Dabei beraten beide Seiten, ob sich durch die geplanten Veränderungen neuer Regelungsbedarf ergibt. Macht der Betriebsrat dies geltend, so ist über eine diese Vereinbarung ergänzende Regelung Einvernehmen zu erzielen. Kommt das Einvernehmen nicht zu Stande, so wird nach den Bestimmungen der Konzern-Rahmenvereinbarung über die Einführung und An-wen-dung von Systemen der elektronischen Datenverarbeitung vom .... verfahren. | ||
Diese Vereinbarung legt fest. dass im Falle der Nichteinigung eine Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG angerufen werden kann, die dann verbindlich entscheidet. | ||
6 | Schlussbestimmungen | |
Sollten Daten unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung erhoben oder verarbeitet werden, so sind sie als Beweismittel zur Begründung personeller Maßnahmen unzulässig und hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen unwirksam. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. |