Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Anwendung eines neuen computergestützten Redaktionssystems bei ...
Das System umfaßt ein Produktionssystem zur Herstellung von Zeitschriftenseiten (Text und Bild) einschließlich der Anzeigen.
Die einzelnen Komponenten des Systems werden als Online-Dokumentation auf dem jeweils aktuellen Stand geführt.
Die Einführung und der Einsatz eines rechnergestützten Redaktionssystems im Verlag dient der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und der Sicherung der Arbeitsplätze.
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist die sozialverträgliche Gestaltung der Einführung und Anwendung des Redaktionssystems und die Verbesserung der Arbeitsqualität für die Beschäftigten sowie deren Schutz vor den Gefahren einer technischen Überwachung ihrer Leistung oder ihres Verhaltens.
Für das neue Produktionssystem sichert die Geschäftsführung den Verzicht auf betriebsbedingte Entlassungskündigungen zu; Voraussetzung ist, daß die von der Einführung betroffenen Mitarbeiter bereit sind, sich für eine neue Tätigkeit schulen zu lassen und Angebote für Ersatzarbeitsplätze anzunehmen.
Die Geschäftsleitung bietet den betroffenen Arbeitnehmern - soweit möglich: gleichwertige - Arbeitsplätze gleicher Eingruppierung an. In keinem Fall entsteht dem Betroffenen daraus ein finanzieller Nachteil.
Mehr als zwei solcher Angebote müssen den betroffenen Mitarbeitern nicht gemacht werden.
Aus Gründen der Einführung und Anwendung des neuen Produktionssystems bleiben die historisch gewachsenen Arbeitsteilungen in den vier Ebenen
als Tätigkeitsebenen erhalten. In Diskussion steht nur die Frage, welche Organisationsform dafür optimal geeignet ist und gewählt werden soll.
Geschäftsführung und Betriebsrat beurteilen die heute verfügbare Technik für den Aufbau eines Produktionssystems als eine noch starken künftigen Veränderungen unterliegende Technik, so daß heute noch nicht im Detail abzusehen ist, welche konkrete Ausprägung das Arbeitssystem erfahren wird. Beide Seiten stimmen daher in der Auffassung überein, daß das technische System so offen wie möglich für Veränderungen gehalten werden soll, um die sich veränderten Anforderungen sowohl des Marktes als auch der Belange der Mitarbeiter anpassen zu können.
Die Ablauforganisation der Arbeit, insbesondere auch die Abgrenzung der Tätigkeiten und deren Zuordnung zu Personen, wird mit der ressortweise erfolgenden Einführung des Systems mit den Beschäftigten des betroffenen Organisationsbereichs ausführlich erörtert und anschließend dokumentiert und als Anlage dieser Betriebsvereinbarung beigefügt. Der Betriebsrat hat das Recht, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen. Auf Wunsch des Betriebsrats findet eine gesonderte Beratung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung statt.
Dieses Verfahren gilt auch für wesentliche Änderungen der Ablauforganisation nach Einführung des Systems.
Verlag und Betriebsrat stimmen darin überein, daß eine gründliche Ausbildung unerläßliche Voraussetzung für ein produktives und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zufriedenstellendes späteres Arbeiten ist. Beide Seiten wissen, daß in der Einarbeitungsphase bis zum sicheren Beherrschen der Technik durch alle Betroffenen zusätzliche Belastungen anfallen. Der Verlag sichert zu, diese Belastungen so gering wie möglich und eventuell erforderliche Mehrarbeit in Grenzen zu halten.
5.1 Planungspflicht für Qualifizierungsmaßnahmen
Der Verlag erstellt einen Projektzeitplan. Dieser enthält die Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Systemeinführung und eine Beschreibung ihres Inhaltes, des betroffenen Personenkreises und der zeitlichen Abwicklung.
5.2 Grundschulung
Allen von der Einführung des Systems betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Einführungsveranstaltungen angeboten, die anwendergruppenorientiert die Charakteristik der verwendeten Rechner und der eingesetzten Programme in einem Überblick behandeln.
In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einführungsschulung wird die Arbeit mit den neuen Geräten und den Programmen aufgenommen. Die Einführungsschulung sollte umfassen:
Die Ausbildung wird von fachlich und pädagogisch qualifizierten Personen durchgeführt.
5.3 Ansprechpersonen und begleitende Unterstützung
Während der Einarbeitungsphase stehen den Beschäftigten qualifizierte Ansprechpartner zur Verfügung, an die sie sich mit Fragen und Problemen wenden können. Die Ansprechpersonen sind im erforderlichen Ausmaß von ihren sonstigen Aufgaben freizustellen.
5.4 Erfahrungsaustausch
Soweit erforderlich, jedenfalls aber auf Verlangen des Betriebsrats, findet ein Erfahrungsaustausch der Anwender mit den Ausbildern und den Projektverantwortlichen statt, der sowohl der Klärung von Verständnisschwierigkeiten als auch dem Sammeln von Verbesserungs- und Erweiterungsvorschlägen dient.
Nach Ende der Schulung in den Anwendungsprogrammen und einer zumindest dreimonatigen Arbeitsphase mit der Software findet eine Beratung zwischen Verlag und Betriebsrat statt, die der systematischen Zusammenfassung der Erfahrungen und erster Schlußfolgerungen dient. Ausbilder und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des betroffenen Arbeitssystems werden an diesen Gesprächen beteiligt.
6.1 Systemsoftware
Soweit Betriebssysteme und systemnahe Software Aktivitäten der Benutzer aufzeichnen, dürfen diese nur zur Gewährleistung der Systemsicherheit, zur Steuerung und Optimierung des Systems benutzt werden. Die Zugriffsrechte auf die entsprechenden Funktionen bleiben auf den Personenkreis beschränkt, der mit der technischen Administration des Systems betraut ist. Die Speicherdauer der entsprechenden Protokolldateien wird möglichst kurz gehalten (Richtwert eine Woche).
6.2 Bearbeiter- und Autorenkennzeichen
Soweit das System in einem begleitenden Datensatz Kennzeichen oder Namen des jeweiligen Bearbeiters abspeichert, dürfen diese Merkmale nur benutzt werden, um im Einzelfall während der Produktion eine verantwortliche oder anzusprechende Person kenntlich zu machen. Statistische oder zeitlich zurückverfolgende Auswertungen, in denen Bearbeiternamen erscheinen, sind unzulässig.
Auswertungen mit Verwendung einer Autorenkennung werden nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle benutzt.
6.3 Versionsverwaltung und Workflow-Funktionen
Das System erstellt bei jeder Speicherung eines Dokuments eine Version. Diese stehen während der Produktionsdauer zur Verfügung. Archiviert wird nur die imprimierte Fassung.
Der Arbeitsfortschritt bei einem Dokument wird in Form von Statusmerkmalen, die mit Zeitstempeln versehen werden, beschrieben. Sie werden zur Steuerung des Arbeitsablaufes benutzt und dürfen nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet werden.
Die computerunterstützten Arbeitsplätze sind nach den einschlägigen arbeitsmedizinischen, ergonomischen und arbeitswissenschaftlichen Vorschriften und Richtlinien zu gestalten.
Bei der in regelmäßigen Abständen stattfindenden Begehung der Arbeitsplätze werden die Beschäftigten unter arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten auf ihre eigenen Einflußmöglichkeiten zum dauerhaften Erhalt ihrer Gesundheit hingewiesen. Festgestellte Mängel an Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsausstattung werden dokumentiert und in einer Maßnahmenliste nach Prioritäten geordnet und abgearbeitet.
8.1 Informations- und Beratungsrechte
Der Betriebsrat ist über alle Änderungen und Erweiterungen des Systems anhand schriftlicher Unterlagen vor deren Durchführung zu informieren, soweit diese Änderungen oder Erweiterungen zu Veränderungen in den Arbeitsabläufen führen oder die Überwachungseignung des Systems betreffen. Auf Wunsch findet eine Beratung statt.
Bei neuen Softwareversionen erläutert die Geschäftsleitung dem Betriebsrat die Änderungen gegenüber dem vorherigen Zustand.
Neue Systemteile werden dem Betriebsrat ausführlich präsentiert; dabei werden insbesondere die Auswirkungen auf Beschäftigung, Arbeitssituation und Überwachungseignung erörtert.
8.2 Initiativrecht des Betriebsrats
Macht der Betriebsrat geltend, daß durch zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des Systems oder seiner Nutzung Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht mehr eingehalten sind oder daß sich neue Tatbestände bezüglich einer möglichen Überwachung von Leistung oder Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergeben haben, so kann er eine ergänzende Regelung verlangen. Über dieses Regelungsbegehren ist Einvernehmen zu erzielen.
8.3 Konfliktregelung
Für die Fälle, in denen diese Vereinbarung die Zustimmung des Betriebsrats bzw. das Einvernehmen der Betriebsparteien vorsieht, entscheidet bei Nichteinigung eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle mit je zwei von der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat zu benennenden Beisitzern. Den Vorsitz übernimmt in diesem Fall eine der in Anlage .. benannten Personen, die in der Reihenfolge der dortigen Auflistung um die Übernahme des Vorsitzes aufgefordert werden.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Kalenderhalbjahr gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Regelung.