Mit einem kleinen arbeitsrechtlichen Paukenschlag beginnt das Jahr 2004:
Mit Urteil vom 27. Januar 2004 (Az. 1 ABR 7/03) stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht vor den Toren des eigenen Betriebes ende: Technische Einrichtungen - soweit sie zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind - unterliegen der Mitbestimmung auch dann, wenn sie außerhalb des Betriebs durchgeführt werden und nicht vom Arbeitgeber selbst durchgeführt werden, sondern von einem Kundenbetrieb.
Im konkreten Fall mussten Servicemitarbeiter des Unternehmens Fingerabdrücke beim Kundenbetrieb einlesen lassen, um Zutritt ins Gebäude zu erlangen. Der Arbeitgeber hatte die Mitarbeiter aus diesem Grunde angewiesen, ihre Fingerabdrücke im Kundensystem zu hinterlegen.
Das BAG argumentierte nun, dass der Arbeitgeber auf die dortigen Verhältnisse zwar keinen unmittelbaren Einfluss habe. Er gibt aber den entsandten Arbeitnehmern mitbestimmungspflichtige Anweisungen. Daher ist zwischen ihm und dem Betriebsrat zu vereinbaren, ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer der Zugangskontrolle in einem fremden Betrieb unterworfen werden. Der Arbeitgeber muss bei der Vertragsgestaltung mit dem Kunden dafür sorgen, dass die mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden.
Quelle: nza, 16.02.04