Gibt es einen Arbeitnehmer-Datenschutz in der EU-GDVO?
Ja, diese Regeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber und andere arbeitsrechtlich relevante Akteure.
- Informationspflichten:
Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer darüber informieren, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Dies umfasst Informationen über den Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Speicherung und die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Daten.
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen. In vielen Fällen basiert dies auf der Notwendigkeit der Datenverarbeitung für die Erfüllung eines Arbeitsvertrags oder auf der Einwilligung des Arbeitnehmers.
- Rechte der betroffenen Personen:
Arbeitnehmer haben das Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung. Sie können auch der Verarbeitung ihrer Daten unter bestimmten Bedingungen widersprechen.
- Datensicherheit:
Arbeitgeber müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer zu gewährleisten und vor unbefugtem Zugriff oder Verlust zu schützen.
- Übermittlung von Daten:
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern in Drittländer außerhalb der EU ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Quelle: Google Gemini, 4.3.2024
Rechte nach Datenschutzrecht: rechtliche Grundlagen für Verarbeitung erforderlich. Informationspflich gegenüber den Die Beschäftigten.
§ 26 Abs. 1 BDSG: „berechtigtes Interesse“ des Arbeitgebers ausdrücklich als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Wortlaut.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
Quelle: § 26 Abs. 1 BDSG
Mangels Präzisierung in den Datenschutzgesetzen (EU-Datenschutz-Grundverordnung, deutsches Datenschutzgesetz BDSG Wortlaut) großer Interpretationsspielraum.
Art. 6 Abs. 1 DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist erforderlich, um einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist erforderlich für die Ausübung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
2. Verarbeitungen nach Absatz 1 lit. f) bedürfen einer Interessenabwägung, bei der insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind:
- die Umstände und Bedingungen der Verarbeitung;
- er Zweck der Verarbeitung;
- die Art der personenbezogenen Daten;
- die möglichen Folgen der Verarbeitung für die betroffene Person.
Im Zweifelsfall bestimmt dies der Arbeitgeber, aber folgende >Grundsätze sind einzuhalten:
- Zweckbinding: genaue Festlegung des Verwendungszwecks der Daten
- Verhältnismäßigkeit: Daten dürfen nur in dem Umfang erhoben und verarbeitet werden, der zur Erfüllung der Verarbeitungszwecke erforderlich ist.
- Normeklarheit: Die Regeln der Verarbeitung müssen für alle betroffenen Personen transparent sein.
Gängige elektronische Verfahren der Arbeitnehmerdatenverarbeitung: Zeiterfassungs- und Personalabrechnungssysteme,
digitale Personalakten, Skill Management-Systeme,
Performance-Management-Systeme mit Zielvereinbarungen,
Beurteilungsverfahren.
Oft Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage.
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