Regelung für den Betrieb von Call Center

Vorbemerkung

Klassische Betriebsvereinbarungen haben oft statischen Charakter, sie legen Dinge fest und begründen bürokratische Verfahren. Sie sind überwiegend defensive Schutzvereinbarungen.

Vorzuziehen ist ein Prozesscharakter der anzustrebenden Regelung: Arbeitgeberseite und Betriebsräte fühlen sich - mit unterschiedlichen Aspekten - gemeinsam verantwortlich für das Gelingen des betroffenen Projekts. Dabei werden die Betriebsräte die Ziele Schutz der Persönlichkeitsrechte und Gewährleistung einer verbesserten Arbeitsqualität besonders im Auge behalten. Dies kommt in der Regel auch dem Unternehmen in Form von verbesserter Produktivität zugute.

 

Gegenstand und Geltungsbereich

Über den Geltungsbereich eventueller Pilotversuche hinaus sollte die anzustrebende Regelung unternehmensweit die Thematik der Call Center umfassen.

Sie sollte sich auch nicht auf nur eine der zahlreich zur Verfügung stehenden Software-Komponenten konzentrieren, sondern die gesamte Computerunterstützung des Call Center-Betriebs umfassen.

Der persönliche Geltungsbereich ergibt sich automatisch aus dem sachlichen: alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Call Center arbeiten.

 

Dokumentation

Die hard- und softwaremäßige Ausstattung der Call Center kann in Form einer knapp gehaltenen Übersicht dokumentiert und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Eine Möglichkeit bestünde darin, im unternehmensinternen Intranet (falls vorhanden) eine solche Dokumentation zu hinterlegen (in graphischer Überblicksform, mit Detaillierungsmöglichkeiten für wichtige Einzelheiten).

Die Dokumentation sollte zu erkennen geben

Den Projektverantwortlichen obläge es natürlich, die Dokumentation auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Betriebsräte sollten ein Online-Leserecht auf die Dokumentation haben, die Dokumentation selber sollte eine größere innerbetriebliche Öffentlichkeit haben (damit alle Beteiligten in der Lage wären, den Projektfortschritt zu beobachten).

Betreibt ein Unternehmen mehrere Call Center, so ist auch zu klären, ob die einzelnen Call Center eine stand-alone-Struktur haben oder untereinander verbunden werden sollen. Wenn letzteres, dann wäre die Art der Verbindung zu klären, insbesondere unter dem Hinblick der Auswirkungen auf den Personaleinsatz.

 

Schutz vor Überwachung

Die Call-Center-Computertechnik umfasst mehrere überwachungsgeeignete Komponenten; die wichtigsten darunter sind

In all diesen Fällen soll ein angemessener Schutz der Beschäftigten vor einer technischen Überwachung ihrer Leistung oder ihres Verhaltens erreicht werden.

 

 

Arbeitsqualität und Arbeitsbedingungen

Die eingesetzten Arbeitsmittel genügen oft nicht in jedem Fall den Anforderungen einer aufgabengerechten Arbeitsabwicklung, v.a. bei einem eingesetzten Dialer-System, wenn dieses den Agents Gespräche ohne Vorwarnung sozusagen "ins Ohr" stellt. Die 1998 verfügbare Hard- und Software lässt leider noch viele Wünsche offen. Mit den Systemanbietern ist aber in den meisten Fällen über angestrebte Verbesserungen zu verhandeln. Eine entsprechende Verpflichtung des Unternehmens kann durchaus auch in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden - und wenn dies geschieht, sollte man gleich auch eine Beobachtung des Verhandlungserfolgs mitvereinbaren.

Die Forecasting-Funktionen der CC-Software können zu Benachteiligungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen, wenn nur einseitig die Belange des Betriebes bei der Personaleinsatzplanung Berücksichtigung finden.

 

Beteiligungsverfahren für die Betriebsräte

Die Beteiligungsrechte der Betriebsräte bei Veränderungen und einem künftigen Ausbau der Anlagen sind zu regeln. Hierfür gibt es zahlreiche Muster. Eventuell existiert eine Rahmenbetriebsvereinbarung, auf die man sich an dieser Stelle beziehen kann.

Zumindest während der Einführungs- und Erprobungsphase empfiehlt sich auch ein 3-Monats-Gespräch der örtlichen Betriebsräte mit dem ACD-Management. Die jeweiligen Ansprechpartner sollten dann allerdings festgelegt sein.

Bei umfangreicheren Veränderungen bzw. Neuanwendungen müssen eine ausreichende Information und eventuell eine Schulung der betroffenen Betriebsräte gewährleistet sein.

Schlussbestimmungen

Hier sind Kündigungsfrist, eventuell ein frühester Kündigungstermin und die Nachwirkung der Vereinbarung festzulegen.