Betriebsvereinbarung Elektronische Kommunikationssysteme und informations-technische Infrastruktur

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Grundsätze für Einsatz und Anwendung elektronischer Kom-munikationssysteme sowie der informationstechnischen Infrastruktur bei der .... und gilt für alle Beschäftigten, die mit solchen Systemen arbeiten. Diese Vereinbarung umfasst im einzelnen

Spezielle Anwendungssysteme sowie der Einsatz der Telekommunikationsanlage sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

2. Zielsetzung

Ziel dieser Vereinbarung ist es, den Einsatz einer leistungsfähigen und zeitgemäßen Technik und die in absehbarer Zukunft erforderlichen Neuerungen offener informations- und kommunikationstechnischer Infrastruktur mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verbinden.

Die zur Verfügung gestellten Dienste dienen der Information und Kommunikation im Interesse der Firma. Bei ihrer Nutzung muss die Sicherheit des IV-Systems bzw. Firmennetzes gewährleistet bleiben.

3. Dokumentation

Die für die Benutzer und den Server-Betrieb eingesetzte Software is in der Abteilung IS dokumentiert. Der Betriebsrat hat das Recht, diese Dokumentation einzusehen und sich erläutern zu lassen.

4. Nutzung der Kommunikationstechniken

Das elektronische Post-System (E-Mail), der Internet-Zugang und weitere konzerninterne Informations- und Kommunikationsdienste stehen - je nach Tätigkeit - als Arbeitsmittel zur Verfügung und dienen insbesondere der Verbesserung interner wie externer Kommunikation in den Arbeitsprozessen, der Erzielung einer höheren Transparenz und einer Beschleunigung der Geschäftsprozesse.

Das Ausmaß einer privaten Nutzung ist auf den gelegentlichen Gebrauch zu begrenzen und darf die Arbeitsabläufe nicht stören sowie keine zusätzlichen Kosten verursachen.

Insbesondere ist jede Nutzung unzulässig, die geeignet ist, den Interessen des Unternehmens oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden, die Sicherheit des Firmennetzes zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften und die Richtlinie des Unternehmens über die Nutzung der elektronischen Kommunikationsmittel (gem. Ziffer 1 dieser Vereinbarung) verstößt, wie vor allem

Die Verbindungsdaten für externe Mail-Versendungen und den Internet-Zugang können mit Angaben von

protokolliert werden. Diese Protokolle werden ausschließlich zu den Zwecken

verwendet und nach zwei Monaten (laufender und abgeschlossener Monat) automatisch ge-löscht. Der Zugriff ist auf die mit der Netzwerkadministration betrauten Personen begrenzt.

Die Firma behält sich vor, bei Verstößen gegen diese Vereinbarung die Nutzung des Firmensystems für den privaten Gebrauch im Einzelfall einzuschränken oder zu untersagen.

5. Maßnahmen bei Verstößen / Missbrauchsregelung

Bei Verdacht auf missbräuchliche Nutzung der Informations- und kommunikationstechnischen Systeme oder ihrer Nutzung zu betrügerischen Zwecken kann eine Überprüfung der Daten nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt werden.

Diese Regelung mit einer gemeinsamen Kommission erscheint vielen Unternehmen zu kompliziert. Eine einfachere Lösung:
Bei begründetem Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Informations- und kommunikationstechnischen Systeme kann eine Überprüfung der Protokoll-Daten nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt werden.

Einigen sich Unternehmen und Betriebsrat auf eine Einsicht der Protokolldaten, so findet eine Auswertung des Protokolls unter Beteiligung einer vom Betriebsrat benannten Person statt. Die weiteren Rechte des Betriebsrats bleiben unberührt.

Eine Einsicht in die Inhalte von Mails findet nicht statt. Macht das Unternehmen den Verdacht strafbarer Handlungen geltend, so wird die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft übergeben.

Die Überprüfung erfolgt durch eine
Untersuchungsgruppe, bestehend aus einen Netzwerk-Administrator, einem Vertreter des Bereichs Human Resources und einem Vertreter des Bereichs Datenschutz, die gegebenenfalls weitere Untersuchungsmaßnahmen veranlasst. (z.B. Offenlegung der IP-Adresse des benutzen PC’s oder weitere Überwachungsmaßnahmen) und auf Basis dieser Untersuchung einen Bericht erstellt, der dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt wird. Der Bericht ist auch den ermittelten Mitarbeiter/-innen auszuhändigen; diese sind anschließend dazu zu hören. Diese Untersuchungsgruppe regt evtl. weiterführende Maßnahmen an.

Werden Verstöße gegen die Sicherheit des Netzes bzw. die Verbreitung von Dateien diskriminierenden, ehrverletzenden, politischen, sexistischen, rassistischen, radikalen oder verhetzenden Inhalts festgestellt, kann dies personelle Einzelmaßnahmen bis hin zur sofortigen Entlassung zur Folge haben.

6. Änderungen und Erweiterungen

Das Unternehmen wird den Betriebsrat jährlich und auf Antrag des Betriebsrats über seine längerfristige Strategie des Einsatzes der informations- und kommunikationstechnischen Infrastruktur informieren, insbesondere auch über geplante Aktivitäten in Richtung e-Commerce. Dabei werden vor allem die möglichen Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Arbeitskräfteeinsatz, Arbeitsbedingungen und Qualifikationsanforderungen beraten.

Geplante Änderungen der in Anlage 1 dokumentierten Systeme werden dem Betriebsrat so rechtzeitig mitgeteilt, dass er die Gelegenheit einer Einflussnahme auf die anstehende Ent-scheidung nutzen kann.

Beide Seiten prüfen dabei, ob durch die geplante Änderung die Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten bleiben. Ist dies nach Auffassung einer Seite nicht der Fall, so werden Verhandlungen um eine diese Vereinbarung ergänzende Regelung aufgenommen. Gleiches gilt, wenn eine Seite geltend macht, dass durch zwischenzeitlich geänderten Umgang mit den Systemen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verletzt sind oder sich neuer Regelungsbedarf im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Schutz vor Überwachung) ergeben hat.

Kommt in den Fällen, in denen diese Vereinbarung die Zustimmung des Betriebsrats bzw. das Einvernehmen beider Seiten vorsieht, eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.

7. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum 31.12.2002 gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung.

Kurzfassung der Verpflichtungserklärung (Merkblatt für die Beschäftigten)