Arbeitgeber möchte Missbrauchskontrollen

Auszüge aus der bisherigen Regelung:

Elektronische Post

Es wird angestrebt, daß alle computerunterstützten Arbeitplätze über ein einheitliches, durchgängiges elektronisches Post-System verfügen, über das Nachrichten beliebiger Form versendet werden können.

Den Teilnehmern wird die Möglichkeit eingeräumt, als privat gekennzeichnete Mitteilungen an Einzelpersonen oder Personengruppen zu versenden, solcherart, daß nur Sender und Empfänger Zugriff auf diese Meldungen haben.

Darüber hinaus wird die Möglichkeit eingerichtet, an Mitglieder einer Organisationseinheit Meldungen zu senden, auf die auch andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter derselben Organisationseinheit Zugriff haben; die Festlegung, welche Personen diese Zugriffsmöglichkeit haben, obliegt der jeweils betroffenen Organisationseinheit (Regelung analog zum jetztigen memo-System).

Die Protokollierung versendeter Nachrichten wird so eingerichtet, daß nur jeder Teilnehmer des Elektronischen Post-Systems die ihn betreffenden Meldungen sieht, so lange, bis er die Vorgänge löscht.

Für die Speicherverwaltung der Elektronische-Post-Meldungen ist jeder Teilnehmer selber verantwortlich.

Jeder Teilnehmer kann sich selber Verteilerkreise einrichten. Darüber hinaus werden zentral gepflegte Verteilerkreise zur Verfügung gestellt.

Sobald ein Bereich eingerichtet ist, in den Informationen eingestellt werden können, die von allen Teilnehmern gelesen werden können (Schwarzes-Brett-Funktion), erhält der Betriebsrat die Berechtigung, Mitteilungen in diesen Bereich einzustellen.

 

Änderungswunsch der Arbeitgeberseite:

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Inhalt der von Ihnen abgesandten Mails verantwortlich. Zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung des elektronischen Postsystems finden Stichprobenkontrollen statt. Jährlich werden zufallsgesteuert 100 Mails geprüft. Als Missbrauch werden die Verletzung von Datenschutzbestimmungen, die unbefugte Weitergabe sensibler Geschäftsdaten und kriminelle Tatbestände behandelt.

Kommentar:

Diese Regelungsvorschlag ist schlicht und ergreifend rechtswidrig, denn er verletzt das Fernmeldegeheimnis. Ausserdem zeugt er von einer eigentlich für Führungsetagen eines Unternehmnes verbotenen Naivität, denn wer verschickt schon Betriebsgeheimnisse mit einem Medium des Sicherheitsstandards einer Postkarte?