Pilot-Betriebsvereinbarung Local Based Services


Es handelt sich um eine Pilotregelung, die zunächst auf ein halbes Jahr befristet wurde. Während dieser Zeit wurden die Dienste eines Service-Providers in Anspruch genommen. Nach Ablauf der Pilotphase wurde der Server des Anwendungssystems in eigener Regie betrieben.

Betroffen sind einige hundert Service-Techniker einer Telekommunikationsfirma, die im Außendienst für die Instandhaltung, Wartung und Beseitigung von Störfällen der technischen Anlagen zuständig sind. Sie erhalten ihre Aufträge per Funktelefonie über ihre Handheld-Rechner. Damit derjenige Kollege gefunden werden kann, der dem Einsatzort am nächsten ist, will das Unternehmen den LBS-Service (Local Based Services) eines Dienstleistungs-Anbieters einsetzen. LBS erlaubt eine Positionsbestimmung der entsprechenden Personen (Ortung per Funktelefonie).

Eine Firma, die solche Dienste anbietet, ist die Dialogs Software GmbH in Dortmund.

Das Unternehmen verfügt über eine IV-Rahmenvereinbarung, in der insbesondere die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Veränderungen geregelt sind.

 

 

1. Gegenstand und Geltungsbereich
 

Diese Vereinbarung regelt die Durchführung eines Pilotbetriebes für den Einsatz eines Systems zur Lokalisierung von Service Technikern im Zusammenhang mit der Einteilung für Entstörungs- und Wartungsarbeiten.

Sie gilt für alle Beschäftigten, die mit dem System arbeiten und deren Standorte mit Hilfe des Systems ermittelt werden.

2. Zielsetzung
 

Ziel des Einsatzes ist die Erprobung von Local Based Services zur Unterstützung des Einteilungsprozesses der Service-Techniker für ihre Field Service-Arbeiten (Entstörungen, Wartungsarbeiten).

Das System wird nicht zur Durchführung von Beurteilung der Leistung oder des Verhaltens der betroffenen Mitarbeiter und sich daraus ergebender Konsequenzen eingesetzt.

  Man kann ja nicht wahrheitswidrig sagen, dass keinerlei Leistungs- und Verhaltensüberwachung stattfindet. Die Lokalisierung der Aufenthaltsorte arbeitender (oder auch nicht arbeitender) Menschen ist eine Überwachung; da beißt keine Maus den Faden ab. Man kann nur ausschließen, dass die Informationen aus dem System für irgendwelche sich aus der Überwachung ergebenden Konsequenzen verwendet werden dürfen.

 

3. Systembeschreibung
 

Das MDA-Gerät (Handheld-Rechner) der am Pilotversuch teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird für die Local Based Services konfiguriert. Das Unternehmen nutzt einen Service der Firma Dialogs Software GmbH, der es erlaubt, die Position der mit dem MDA ausgerüsteten Service-Techniker auf Grund einer GSM-Ortung (Funktelefonie) darzustellen. Dieser Service ist als Webservice über einen Browser an den Auftragsplätzen der ...... [genaue, möglichst enge Bezeichnung] abrufbar. Die Architektur des Systemaufbaus ergibt sich aus Anlage 1.

  Da es sich um einen Webservice handelt, ist es nicht erforderlich, zu regeln, dass das System nicht mit anderen Systemen verbunden ist. Bei einer eigenständigen Lösung m üssen andere Regelungen getroffen werden. Dann ist zumindest eine Verbindung zu Maximo erforderlich. Vorerst besteht diese Verbindung höchstens darin, dass man eine Störungsortung aus Maximo kopiert im Auswahldialog der Lokalisierungs-Anwendung wieder einsetzt oder so ähnlich.

 

Der Webservice umfasst die folgenden lokalisierungsbezogenen Funktionen:

  • Anzeige der Standorte aller Mitarbeiter eines Teams,

  • Suche nach dem Standort eines einzelnen Mitarbeiters,

  • Darstellung eines Standortes mit einer Störung und Position der Mitarbeiter, deren Team der Standort zugeordnet ist.

Die Darstellung kann sowohl tabellarisch als auch durch Visualisierung in zoombaren Landkarten erfolgen.

Die Ortung der Aufenthaltsposition erfolgt nur bei eingeschaltetem Gerät mit der Genauigkeit der betroffenen Funkzelle (wenige 100 Meter in Ballungsgebieten, einige Kilometer auf dem Lande). Darüber hinaus erhalten die Mitarbeiter die Möglichkeit, durch Versenden einer entsprechenden SMS sich für die Ortbarkeit frei zu schalten oder ihre Ortbarkeit zu sperren.

Gesperrte Mitarbeiter erscheinen in den Übersichten als Name mit einer Raute davor; bei nicht gesperrten Mitarbeitern erscheint nach einer Ortung lediglich hinter Name/Nummer keine Angabe.

  So sind Mitarbeiter mit gesperrtem Gerät unterscheidbar von Mitarbeitern, die ihr Gerät ausgeschaltet, aber die Sperre nicht aufgehoben haben

.Das System gibt nur per Anzeigefunktion die aktuellen Positionen zum Zeitpunkt einer diesbezüglichen Abfrage wieder; es erfolgt keine Speicherung der Ergebnisdaten. Auf die vom Hersteller angebotene Intervallabfrage (automatische Ortung in einstellbaren Intervallen und Speicherung der Ortungsergebnisse) wird verzichtet.

4. Umfang des Pilotversuchs
 

Der Pilotversuch beginnt am [Datum des Beginns ] und dauert sechs Monate. Er wird eingestellt, wenn bis zum [Datum des Endes, sechs Monate nach Start ] keine Gesamtbetriebsvereinbarung über den Wirkbetrieb abgeschlossen worden ist.

5. Grundsätze für die Auslegung des Systems
 

Beide Seiten sind sich der hohen Überwachungseignung des Systems bewusst. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte werden deshalb folgende Regelungen getroffen:

  • Die Teilnehmer am Pilotversuch haben das Recht, jederzeit ihr Gerät auszuschalten oder sich via SMS aus der Ortbarkeit abzumelden. Aus diesem Verhalten dürfen ihnen keine Nachteile entstehen.

  • Bei Start des Pilotversuchs wird das System so konfiguriert, dass jede betroffene Person nach einer erfolgten Ortung eine SMS über diesen Tatbestand erhält. Nach ... Wochen [Vorschlag drei oder vier Wochen] kann nach Beratung mit dem Betriebsrat eine Umstellung auf eine Konfigurierbarkeit durch den Endbenutzer selber erfolgen oder die Einstellung der SMS-Versendung beschlossen werden.

  • Nur die Mitarbeiter des Aufsichtsplatzes erhalten eine Berechtigung für den Lokalisierungs-Webservice. Der Betriebsrat erhält auf Wunsch die Namen der berechtigten Personen.

      Wenn gegenüber den am Aufsichtsplatz tätigen Personen Misstrauen besteht, kann man auch vereinbaren, dass diesen die Berechtigung entzogen wird, wenn der GBR begründet geltend macht, dass das Ortungssystem missbräuchlich angewendet wurde. Da es sich aber um einen Pilotversuch handelt, ist eine solche Regelung wohl nicht erforderlich.


  • Das System bietet keine Möglichkeit, die Ergebnisse von Mitarbeiterortungen zu speichern und kann somit keine Historien anlegen oder Bewegungsprofile aufzeichnen. Ebenfalls werden keine Exportfunktionen für die Ergebnisse von Ortungen angeboten.

  • Alle Benutzer werden darauf verpflichtet, weder die Speicherfunktion des Browsers (Webarchiv für angezeigte Seiten anlegen) zu verwenden noch Screenshots zu erzeugen. Auch serverseitig erfolgt keine Speicherung der Ergebnisse von Ortungen; der Provider führt lediglich Protokolle über die abrechnungsrelevanten Belange (Anzahl und Mengen); darin sind keine Namen oder sonstige die teilnehmenden Personen identifizierende Merkmale enthalten.

  • Das Reporting enthält nur Berichte über die Häufigkeit der Systemnutzung und Mengenangaben über die Zahl der Ortungen. Kein Bericht enthält Informationen, aus denen die Identität der georteten Geräte oder der ihnen zugeordneten Person hervorgeht. Der Service-Provider wird auf die Einhaltung dieser Bedingung verpflichtet.

 

 

6. Datenschutz und Datensicherheit
 

Das Unternehmen übermittelt dem Service Provider für die Web-Applikation eine in Teams zusammen gefasste Liste der für die Ortung frei gegebenen Geräte und erteilt die diesbezügliche datenschutzrechtliche Genehmigung.

Die am Pilotversuch teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erteilen ebenfalls mit Hilfe eines entsprechenden Formulars (als Anlage 3 Bestandteil dieser Vereinbarung) ihr Einverständnis mit der Ortbarkeit ihrer Standorte im Rahmen dieser Regelung. Sie werden in geeigneter Form über die Technik des Pilotversuchs und die Inhalte dieser Gesamtbetriebsvereinbarung informiert.

Der Service Provider richtet das System so ein, dass die Daten des Unternehmens sich in einem gesondert geschützten Speicherraum befinden, auf den keine anderen Benutzer Zugriff erhalten.

Die Konfiguration des Webservices erfolgt in einer Form, dass nur von den Browsern der Auftragsplätze aus das System aufgerufen werden kann.

 

Man kann die Auffassung vertreten, dass die Übermittlung der Daten vom Service Provider zu den Auftragsplätzen via https-Protokoll (verschlüsselt) nicht ausreichend sicher ist. In diesem Fall könnte hier die Regelung erfolgen, der zu Folge die Übermittlung via VPN vorgenommen wird.

An dieser Stelle könnte auch das Recht des Betriebsrats verankert werden, Einsicht in den mit der ServiceProvider-Firma geschlossenen Vertrag zu nehmen (gebunden an den Zweck, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung zu überprüfen).

 

7. Schlussbestimmungen
 

Drei Monate nach Beginn des Pilotbetriebs nehmen die Betriebsparteien Verhandlungen über die eventuelle Fortsetzung in einem Wirkbetrieb auf und klären bei dieser Gelegenheit insbesondere die Frage, ob das System in eigener Regie des Unternehmens oder als Dienst des Service-Providers betrieben wird.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der IV-Rahmenvereinbarung vom ....

Die Vereinbarung endet ohne Nachwirkung am ... [Datum des Auslaufens der Pilotphase ].