Unternehmen und Betriebsrat vereinbaren die Erprobung von Telearbeit. Die Erprobungsphase endet am 31.12.2000, eine Verlängerung ist möglich. Während der Erprobungsphase werden die im folgenden genannten Grundsätze beachtet:
Festlegung der Telearbeitsform
Telearbeit wird in Form der "alternierenden Telearbeit" durchgeführt. Nur in persönlich begründeten Ausnahmefällen kann Telearbeit für einen befristeten Zeitraum ausschließlich zu Hause erfolgen ("Teleheimarbeit").
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt für die Telebeschäftigten im Betrieb, nicht am häuslichen Arbeitsplatz. Die Telebeschäftigten behalten deshalb ihre Büroarbeitsplätze.
Freiwilligkeit
Die Teilnahme der Beschäftigten an der Telearbeit erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Telebeschäftigten haben das Recht, die Teilnahme jederzeit abzubrechen und an ihre Büroarbeitsplätze zurückzukehren.
Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit wird von den Telebeschäftigten durch Selbstaufschreiben oder Dialogeingabe in das Arbeitszeiterfassungssystem (Verwaltung des eigenen Arbeitszeitkontos) dokumentiert.
Die Telebeschäftigten können die Lage ihrer Telearbeitsphasen in Zeiten nicht betriebsbestimmter Arbeitszeiten in Absprache mit ihren Teams frei bestimmen.
Hier ist das Recht der Telearbeitenden formuliert, die Lage der Telearbeitszeitphasen innerhalb der nicht betriebsbestimmten Arbeitszeiten und soweit in ihrem Team abgeklärt selbst zu bestimmen. Dies betrifft sowohl die tägliche als auch die wöchentliche Lage der Arbeitszeit (z.B. an verregneten Wochenenden, um dafür an einem anderen Tag Freizeit zu haben). Oft stehen dieser relativ hohen Freizügigkeit in den Betrieben noch starre tarifvertragliche Regelungen entgegen.
Telearbeit als Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit wird vom Unternehmen nicht verlangt. Zuschläge und sonstige Ausgleichregelungen für Arbeit in diesen Zeiträumen kommen nur dann entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen zur Anwendung, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten betriebsbestimmt waren. Im übrigen gelten die betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen über die Arbeitzeit.
Uneingeschränkte Teilnahme am Informations- und Kommunikationssystem des Unternehmens
Der Zugang zu den betrieblichen Kommunikations- und Informationssystemen wird am häuslichen Arbeitsplatz im selben Umfang wie am betrieblichen Arbeitsplatz ermöglicht.
Überwachungsschutz
Eine technische Überwachung von Leistung oder Verhalten der Telebeschäftigten findet nicht statt. Über die geltenden betrieblichen Regelungen hinaus erfolgt daher keine elektronische Erfassung der Benutzeraktivitäten am Telearbeitsplatz. Zulässig ist lediglich die Ermittlung der Telekommunikationskosten.
Ergonomie
Das Unternehmen stattet den häuslichen Arbeitsplatz (Computer, Büromöbel) nach ergonomischen Gesichtspunkten aus. Die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und ggf. einer Deinstallation trägt der Arbeitgeber.
Kostenbeteiligung
Das Unternehmen zahlt für die anfallenden Verbrauchskosten am häuslichen Arbeitsplatz einen jährlicher Pauschalbetrag von ..... DM [200 - 400 DM je nach Ausstattung].
Begleitende Beratung
Vor Beginn der Pilotphase
Etwa ein halbes Jahr nach Beginn der Pilotphase (und bei Bedarf) findet ein Erfahrungsaustausch zwischen Telebeschäftigten, Personalleitung und Betriebsrat statt.
Macht der Betriebsrat während der Erprobungsphase geltend, dass die genannten Regelungen nicht eingehalten werden oder sich durch veränderte Anwendung neue Probleme ergeben, so kann er diese Vereinbarung ergänzende Regelungen verlangen.
Gegen Ende der Erprobungsphase nehmen Unternehmen und Betriebsrat Verhandlungen um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Telearbeit auf. Dabei beraten sie unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse insbesondere die folgenden Fragestellungen:
Hinweise zu Haftungsfragen für die an der Telearbeit Teilnehmenden