Zwischen dem Vorstand der Deutschen Telekom AG
- einerseits -
und der Deutschen Postgewerkschaft - Hauptvorstand - Sitz Frankfurt am Main
- andererseits -
wird zur Begleitung der Erprobung von alternierender Telearbeit bei der Deutschen Telekom AG folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
Die Deutsche Telekom AG als Produktanbieter für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienstleistungen und die Deutsche Postgewerkschaft verfolgen das Ziel, im Rahmen der alternierenden Teleheimarbeit eine örtliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation sowohl im Unternehmensinteresse als auch im Mitarbeiterinteresse zu gestalten.
Mit diesen tarifvertraglichen Regelungen wird die Basis geschaffen, alternierende Teleheimarbeit bei der Deutschen Telekom AG erproben zu können. Inwieweit hierdurch den Bedürfnis-sen und Wertvorstellungen der Arbeitnehmer besser entsprochen sowie ein Beitrag zur Kundenorientierung, zur Produktivitätssteigerung und zum Umweltschutz geleistet werden kann, sollen Pilotprojekte zeigen.
Die Einrichtung von sowie die Beschäftigung auf alternierenden Teleheimarbeitsplätzen erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit. Dabei sind grundsätzlich solche Tätigkeiten für alternierende Teleheimarbeit geeignet, die eigenständig und eigenverantwortlich durchführbar sind, die konkrete, meßbare Ergebnisse haben und die ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs bei eingechränktem unmittelbaren Kontakt zum Betrieb verlagert werden können.
Mit der Einrichtung von alternierenden Teleheimarbeitsplätzen entfällt das tägliche Pendeln zwischen Wohnung und Betrieb. Dies kann bei dem Arbeitnehmer zu Zeit- und Kostenersparnissen führen. Die Arbeitnehmer können mehr Möglichkeiten erhalten, ihren Beruf besser mit ihrer individuellen Lebensführung zu vereinbaren und ihre Arbeit eigenverantwortlicher zu gestalten und auszuführen. Insofern sollen die Ergebnisse des Pilotprojektes auch darüber Aufschluß geben. Alternierende Teleheimarbeit stellt - bedingt durch die Eigenverantwortlichkeit der Arbeitsausführung - besondere Anforderungen an die in Teleheimarbeit beschäftigten Arbeitnehmer.
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die in der "Gemeinsamen Vereinbarung" aufgeführten Arbeitnehmer, sofern und solange sie bei den dort bezeichneten Forschungsprojekten teilnehmen.
(2) Sofern während der Laufzeit dieses Tarifvertrages (§ 20 Absatz 2) weitere Forschungsprojekte durchgeführt werden sollen, werden diese und die teilnehmenden Arbeitnehmer in die "Gemeinsame Vereinbarung" aufgenommen. Hierfür ist das Einvernehmen zwischen der Generaldirektion der Deutschen Telekom AG und dem Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft erforderlich.
Maßgeblich ist die "Gemeinsame Vereinbarung" zwischen der Generaldirektion der Deutschen Telekom AG und dem Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft vom 10. Oktober 1995 in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
(1) Für die vom Geltungsbereich erfaßten Arbeitnehmer wird, sofern die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ein alternierender Teleheimarbeitsplatz eingerichtet.
(2) Bei der alternierenden Teleheimarbeit wird die tarifvertragliche bzw. die individuelle regelmäßige Arbeitszeit teilweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht.
(3) Die Entwicklung von sowie die Beschäftigung auf alternierenden Teleheimarbeitsplätzen erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit.
(4) Der jeweils betroffene Arbeitnehmer ist über das vorgesehene Projekt zu informieren.
Neben der Erledigung der jeweils fachlich übertragenen Aufgaben erfolgt eine aktive Mitarbeit bei der Erprobung von Teleheimarbeit. Die von den Arbeitnehmern im Rahmen der Projekte gewonnenen Erfahrungen sind von ihnen zu dokumentieren. Die Zeitintervalle, die zu betrachtenden Komplexe und die Art der Dokumentation werden durch den jeweiligen Projektleiter festgelegt.
(1) Die häusliche Arbeitsstätte muß in der Wohnung des Arbeitnehmers (keine Garage, kein Keller) in einem Raum sein, der für einen dauerenden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die häusliche Arbeitsstätte werden durch eine Begehung durch den jeweiligen Projektleiter geprüft. Dem Betriebsrat wird die Möglichkeit eingeräumt, an der Begehung teilzunehmen.
(1) Die zu leistende Arbeitszeit für die zu erledigenden Arbeitsaufgaben (§ 3) ist die tarifvertraglich bzw. die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit. Sie ist auf die betriebliche und die häusliche Arbeitsstätte aufzuteilen. Hierbei ist der Anteil der auf die betriebliche Arbeitsstätte entfallenden Arbeitzeit so zu gestalten, daß der soziale Kontakt zum Betrieb aufrecht erhalten bleibt.
(2) Wird die Aufteilung der Arbeitszeit auf die häusliche und die betriebliche Arbeitsstätte sowie die tägliche Verteilung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorgenommen, handelt es sich um betriebsbestimmte Arbeitszeiten. Die Verteilung der verbleibenden Differenz zur individuellen regelmäßigen Arbeitszeit ist vom Arbeitnehmer vorzunehmen (selbstbestimmte Arbeitszeit). Der Anteil dieser selbstbestimmten Arbeitszeit soll unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Arbeitsaufgabe so groß wie möglich gestaltet werden.
(3) Die Aufteilung sowie die Verteilung und die Lage der Arbeitszeit ist in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer festzuhalten und kann jederzeit vom Arbeitgeber geändert werden.
(4) ?berzeitarbeit muß vom Arbeitgeber im voraus angeordnet oder angefordert werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglicht.
(5) Fahrzeiten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
(6) Zuschläge für Arbeitsleistungen zu ungünstigen Zeiten werden nur dann entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen gezahlt, wenn die den Anspruch begründenden Zeiten betriebsbestimmt waren. Dies gilt sinngemäß auch für die Freischichtenregelungen.
(1) Die Erfassung aller geleisteten Arbietszeiten und -aufgaben erfolgt jeweils durch den Arbeitnehmer in einem Arbeitstagebuch, das dem jeweiligen Projektleiter unmittelbar jeweils nach Monatsende vorzulegen ist.
(2) Mit Zustimmung des Arbeitsnehmers besteht für den Betriebsrat die Möglichkeit, Einblick in die erfaßten geleisteten Arbeitszeiten zu nehmen.
(3) Die Zeiterfassung der in der betrieblichen Arbeitsstätte geleisteten Arbeitszeiten richtet sich nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen.
(1) Die notwendigen Arbeitsmittel für die häusliche Arbeitsstätte werden für die Zeit des Bestehens dieser häuslichen Arbeitsstätte vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Die jeweils vorgesehenen Arbeitsmittel werden in der "Gemeinsamen Vereinbarung" aufgeführt.
(2) Im Rahmen der Projekte "Alternierende Teleheimarbeit" wird auch der Einsatz einer multimedialen Anbindung erprobt werden.
(3) Die Arbeitsmittel dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden. Die Nutzung eines ISDN-Anschlusses und eines Dienst-Telefons kann durch den Arbeitgeber durch geeignete technische Maßnahmen eingeschränkt werden und anhand des monatlichen Gebührenaufkommens überprüft werden.
(4) Der Auf- und Abbau der gestellten Arbeitsmittel sowie eine eventuelle Wartung erfolgt durch den Arbeitgeber.
(5) Die bereitgestellten Arbeitsmittel sind vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
(1) Eine Regelung über eine Aufwandserstattung erfolgt im Rahmen des §15.
(2) Fahrkosten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte werden nicht erstattet.
Der jeweilige Projektleiter sowie der Betriebsrat hat Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte nach Abstimmung mit dem Arbeitnehmer. Dies gilt uch für die Begehung nach §4 Absatz 2.
Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist bei der häuslichen Arbeitsstätte besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen sind vom Arbeitnehmer so zu schützen, daß Dritte keine Einsicht und/oder Zugriff nehmen können.
(1) Die häusliche Arbeitsstätte kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats aufgegeben werden. Bei der Kündigung/Aufgabe der Wohnung verkürzt sich ggf. die Ankündigungsfrist entsprechend. Die Aufgabeankündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Nach Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte sind die gestellten Arbeitsmittel unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch im Falle des Projektendes.
(3) Ein Vor- oder Nachteilsausgleich (z.B. für Fahrzeiten und Fahrkosten zur betrieblichen Arbeitsstätte) findet nicht statt.
Die Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wegen der Teilnahme an der alternierenden Teleheimarbeit darf der Arbeitnehmer beim beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.
Die Deutsche Telekom AG und die Postgewerkschaft sind sich darüber einig, daß neben den in der "Gemeinsamen Vereinbarung" vom 10. Oktober 1995, in der jeweils aktuellen Fassung, aufgeführten Projekten "Alternierende Teleheimarbeit" keine weitere Teleheimarbeit im Bereich der Deutschen Telekom AG durchgeführt wird.
Angesichts des Erprobungscharakters der alternierenden Teleheimarbeit und der fehlenden Erfahrungswerte wurde für die Dauer der Laufzeit dieses Tarifvertrages eine Festlegung einer pauschalen Aufwandserstattung nicht vorgenommen. Während der Projektlaufzeit sind von den Projektteilnehmern die entstandenen Mehrkosten zu noch festzulegenden Sachverhalten sowie auftretende Minderkosten zu dokumentieren. Auf der Basis dieser Dokumentation wird zwischen der Generaldirektion der Deutschen Telekom AG und dem Hauptvorstand der Deutschen Postgewerkschaft eine Aufwandserstattung ermittelt werden. Hierbei wird auch eine Regellung für die Vergangenheit getroffen werden.
Die Deutsche Telekom AG und die Deutsche Postgewerkschaft stimmen darin überein, daß im Rahmen der Erprobung einer alternierenden Teleheimarbeit eine maschinelle Leistungs- bzw. Verhaltenskontrolle nur dann vorgenommen werden kann, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dies ausdrücklich zuläßt.
Zwischen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postgewerkschaft finden während der Pilotierungsphase der einzelnen Projekte regelmäßig im Abstand von 3 Monaten Gespräche statt. Dabei werden grundsätzliche Probleme in der Durchführung der projektbezogenen Arbeiten (z.B. technische Ausfälle, Sicherungsmaßnahmen), anstehende Fragen hinsichtlich der Auswertung und Dokumentation, der Ausgestaltlung einer Aufwandserstattung sowie sonstige generelle Probleme bei der Anwendung des Tarifvertrages erörtert.
Diese tarifvertraglichen Regelungen sind abschließend und können durch betriebliche Vereinbarungen nicht geändert, ausgeweitet oder ergänzt werden. Die übrigen Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.
(1) Diese tarifvertraglichen Regelungen gelten jeweils für die Dauer der in der "Gemeinsamen Vereinbarung" vom 10. Oktober 1995, in der jeweils aktuellen Fassung, aufgeführten Projekte; die Nachwirkung ist ausgeschlossen.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt längstens bis zum 31. Dezember 1997. Eine Verlängerung der Laufzeit dieses Tarifvertrages kann im Einvernehmen zwischen der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Postgewerkschaft erfolgen. Nach dem Ende der Laufzeit ist die Nachwirkung ausgeschlossen.