Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung des Systems IPAS

1. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Einführung und Nutzung des Personalabrechnungssystems IPAS C/S der Firma CGI.

Sie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ...., deren Daten mit Hilfe des Systems IPAS erfaßt und verarbeitet werden.

 

2. Nutzungsumfang des Systems

Als Dienstleistung des Konzerns für die Betriebsstätten werden angeboten:

 

3. Verarbeitungsgrundsätze

Diese Vereinbarung dient dem Zweck, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor den Gefahren einer technischen Überwachung ihrer Leistung und ihres Verhaltens zu schützen.

Für die Verarbeitung der persönlichen Daten gelten die Grundsätze der Zweckbindung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit.

Der Grundsatz der Zweckbindung bedeutet, daß nur Verarbeitungen erfolgen, für die ein konkreter Verwendungszweck festgelegt ist. Der Grundsatz der Transparenz besagt, daß für alle Betroffenen die Regeln der Verarbeitung einsichtig und bekannt sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet einen sparsamen Umgang mit Personaldaten - so wenig wie für die jeweilige Zwecksetzung mögliche personenbezogene Arbeitnehmerdaten sollen erfaßt und verarbeitet werden.

 

4. Persönliche Arbeitnehmerdaten im System

Anlage 1 enthält die Namen der Personaldatenbank-Segmente des Systems. Der Konzernbetriebsrat und die örtlichen Beriebsräte haben das Recht, sich die in diesen Segmenten enthaltenen Datenfelder anzeigen und erläutern zu lassen.

In Anlage 1 sind diejenigen Segmente, die im Sinne dieser Vereinbarung als besonders schutzwürdig bezeichnet werden, gekennzeichnet. Für diese Daten werden im folgenden weitere Regelungen vereinbart.

Als besonders schutzwürdig im Sinne dieser Vereinbarung gelten alle Segmente, die

enthalten. Daten über die arbeitsmedizinische Betreuung werden nicht im System geführt. Bei Daten über Pfändungen werden nur die zur einzelpersonbezogenen Bearbeitung erforderlichen Auswertungen erstellt. Daten über die individuelle Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nur für die Dauer von drei Monaten gespeichert.

Außerhalb des Systems IPAS gespeicherte Personaldaten bedürfen gemäß Konzernbetriebsvereinbarung IuK einer Vereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem örtlichen Betriebsrat.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß PC-Programme lediglich zur Ergebnisdarstellung von Ausarbeitungen und Auswertungen von IPAS-Daten, nicht aber zur längerfristigen Speicherung von Personaldaten benutzt werden. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Personaldaten aus dem System IPAS sowohl auf bewegliche Rechner (Notebooks o.ä.) oder bewegliche Datenträger zu kopieren als auch aus dem Betrieb zu entfernen. Ausgenommen hiervon sind die Datensicherung und die Übermittlung der zur Entgeltzahlung erforderlichen Daten an Geldinstitute. Alle Benutzer werden auf die Einhaltung dieser Regelung ausdrücklich verpflichtet.

 

5. Auswertungen

Die Betriebe führen eine Dokumentation aller mit Hilfe des Systems von ihnen regelmäßig erstellten Auswertungen (Reports) . Diese Dokumentation wird auf dem aktuellen Stand gehalten und kann von den Betriebsräten sowie vom Konzernbetriebsrat jederzeit eingesehen werden.

Alle Auswertungen, in denen auf Daten zugegriffen wird, die im Sinne von Ziffer 4 dieser Vereinbarung als besonders schutzwürdig bezeichnet sind, werden, sofern sie alle oder mehrere Betriebe (Konzern) betreffen, zwischen Geschäftsführung und Konzernbetriebsrat, ansonsten mit dem örtlichem Betriebsrat als festprogrammierte Auswertungen vereinbart. Anlage 2 a enthält die auf Konzernebene, Anlage 2 b die auf örtlicher Ebene vereinbarten Auswertungen.

Segmente mit für besonders schutzwürdig erklärten Daten werden für List- und Reportgeneratoren, Datenbankabfragesprachen und vergleichbare Softwareinstrumente sowie für die Übertragung auf die PC-Ebene (Filetransfer; Textverarbeitungs- PC-Datenbank- und Tabellenkalkulationsprogramme) gesperrt.

Der Betriebsrat erhält zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben Auswertungen aus dem System.

 

6. Zugriffsrechte

Die Personaldaten werden umfassend gegen Mißbrauch gesichert. Die Zugriffsberechtigungen sind möglichst eng zu fassen. Die Zugriffsberechtigungen sind in Anlage 3 mit folgenden Angaben dokumentiert:

Auf Wunsch werden dem Betriebsrat die Namen der zugriffsberechtigten Personen mitgeteilt.

Es werden keine Endbenutzberechtigungen vergeben, die einen gleichzeitigen Zugriff auf die Personaldaten mehrerer Werke/unternehmen des Konzerns zulassen.

Ein Online-Zugang zum System für die Betriebsräte kann zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart werden.

 

7. Schnittstellen

Das System IPAS wird mit den Zeiterfassungssystemen der Betriebe verbunden. Es gibt keine einzelne Arbeitnehmer identifizierende Daten an andere Anwendungssysteme weiter, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

 

8. Weitergabe an Dritte

Die Weitergabe von Personaldaten erfolgt unter Zugrundelegung des Bundesdatenschutzgesetzes.

Jede Übermittlung an Dritte einschl. späterer Arbeitgeber und aller öffentlichen und privaten Stellen bedarf der Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiters, es sei denn, die datenverarbeitende Stelle ist aufgrund eines Gesetzes bzw. einer Vorschrift zur Auskunftserteilung verpflichtet.

 

9. Rechte der Mitarbeiter

Auf Verlangen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einsicht in eine Auflistung ihrer gespeicherten Daten in entschlüsselter und verständlicher Form bei der für sie zuständigen Personalabteilung.

 

10. Datenschutz

Die Verarbeitung erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung nach alleiniger Weisung desjenigen Unternehmens, das Datenherr im Sinne des Datenschutzgesetzes ist.

Die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung wird durch den Datenschutzbeauftragten überwacht. Auf Anforderung berichtet er dem Betriebsrat über das Ergebnis seiner Überprüfung.

Über eventuell erteilte Unteraufträge des Auftragnehmers zur Personaldatenverarbeitung ist Einvernehmen mit dem Konzernbetriebsrat zu erzielen.

 

11. Schulung

Alle Systembenutzer erhalten eine Schulung, die ihnen einen Überblick über das Gesamtsystem sowie die Funktionen ihres Anwendungsbereiches vermittelt. Die Schulung findet in zeitlich enger Kopplung an die Aufnahme der Arbeit mit dem neuen System statt.

 

12. Beschäftigungsschutz

Aus Gründen der Einführung und Anwendung des Systems IPAS werden keine betriebsbedingten Entlassungskündigungen ausgesprochen.

 

13. Rechte des Konzernbetriebsrats und der Betriebsräte

Der Konzernbetriebsrat wird über alle Änderungen und Erweiterungen des Zeiterfassungssystems und des Abrechnungssystems IPAS anhand schriftlicher Unterlagen informiert. Auf Wunsch des Betriebsrats findet eine Beratung statt.

Soll die Datenbasis des Systems (Anlage 1) erweitert werden, so erzielen beide Seiten Einvernehmen darüber, ob die neuen Daten besonders schutzwürdig im Sinne der Ziffer 4 dieser Vereinbarung sind. Anlage 1 wird ggf. ergänzt bzw. abgeändert.

Änderungen und Erweiterungen der Anlagen 2 (Auswertungen von besonders schutzwürdigen Daten) und 3 (Struktur der Zugriffsrechte) bedürfen ebenfalls des Einvernehmens. Ausgenommen sind Änderungen oder Erweiterungen, soweit sie der Durchführung einer durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegte Aufgabe dienen.

Kommt in den Fällen, in denen diese Betriebsvereinbarung das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat vorsieht, keine Einigung zustande, so entscheidet eine gemäß § 76 Abs. 5 BetrVG zu bildende Einigungsstelle.

 

14. Verstöße gegen diese Vereinbarung

Sollten Daten, die Leistungs- und/oder Verhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern beschreiben, unter Verstoß gegen diese Betriebsvereinbarung erhoben oder verarbeitet werden, so sind hierauf gestützte personelle Einzelmaßnahmen unwirksam.

Ein Verstoß gegen Regelungen dieser Vereinbarung hat arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Veranlasser des Verstoßes. Eine Bewertung des Verstoßes erfolgt zusammen mit dem zuständigen Betriebsrat.

Alle mit der Verarbeitung von Personaldaten Befaßten werden über den Inhalt dieser Vereinbarung belehrt.

 

15. Schlußbestimmung

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahr, erstmals zum 31.12.1998, gekündigt werden. Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung wirkt sie nach bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung.

Übersicht über alle P-Segmente des Systems IPAS

Anmerkung zu Anlage 1:

Als besonders schutzwürdig gelten die folgenden P-Segmente:

Übersicht über alle P-Segmente des Systems IPAS