Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2000 lassen sich verstärkte Bemühungen der Unternehmen um die Einführung eines Qualifikationsmanagements beobachten. Die hier dokumentierte Vereinbarung folgt einem traditionellen Regelungsverfahren mit Systembeschreibung, Datenkatalog, Auswertungskatalog, Verzeichnis der Schnittstellen usw. Sie wird von uns nicht zur Nachahmung empfohlen. Wir verweisen lieber auf einen etwas sensibler mit der Materie umgehenden (immer noch nicht abgeschlossenen) Regelungsentwurf vom März 2000.
Stand April 2001
Das Unternehmen verfolgt das Ziel, konzernweit die Personalplanung sowie den Einsatz und die Qualifizierung aller Mitarbeiter zu optimieren. Zu diesem Zweck soll eine konzernweite Skill-Datenbank aufgebaut werden. Vor einem konzernweiten Wirkbetrieb soll diese in enger Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat in ausgewählten Konzerneinheiten pilotiert werden. Es ist erklärtes Ziel der Vertragspartner, das schützenswerte Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Die Nutzung personenbezogener Daten von Beschäftigten wird, soweit deren Erhebung verbindlich ist, auf das unverzichtbare Maß beschränkt.
Diese Konzernbetriebsvereinbarung gilt für die Pilotierung der Skill-Datenbank in den sich aus Anlage 1 ergebenden Konzerneinheiten. Sie gilt persönlich für alle Beschäftigten als Nutzer oder als Betroffene.
Vor dem Hintergrund einer angestrebten verbesserten Personalplanung werden in der Skill-Datenbank Angaben von Beschäftigten zur Person, zum Werdegang und zu spezifischen Kenntnissen (sog. Skills) hinterlegt. Daneben können die Beschäftigten Einsatzwünsche dokumentieren. Das zu erprobende System wird nach folgenden Prinzipien aufgebaut:
Eine detailliertere Beschreibung in funktionaler und technischer Hinsicht findet sich in Anlage 3.
In der Anlage 4 sind vollständig die personenbezogenen Datenfelder beschrieben, die in der Skill-Datenbank erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zweckbestimmt; Daten auf Vorrat werden nicht erhoben. Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Zweckbestimmung entfällt.
Im Rahmen der Erprobung der Skill-Datenbank ist die Verwendung der Daten ausschließlich im Rahmen der folgenden Zweckbestimmungen zulässig:
Mit der Skill-Datenbank hat der Konzern ein Instrumentarium, mit dessen Einsatz er das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kontrollieren kann. Personenbezogene Auswertungen der Daten der Skill-Datenbank erfolgen lediglich durch berechtigte Stellen in den Erprobungseinheiten. Zentral werden lediglich aggregierte Daten ausgewertet und genutzt.
Dieses Eingeständnis einer Überwachungserlaubnis sollte nicht in einer Vereinbarung enthalten sein. Vielmehr sollte die Zweckbindung an Ziele der Personaleinsatz- und -entwicklungsplanung bekräftigt werden. Es ist wnig tröstend, dass die - hier indirekt erlaubten - Überwachungen nur von berechtigten Stellen durchgeführt werden dürfen.
In Anlage 5 sind die zulässigen Auswertungen unter Verwendung personenbezogener Daten von Beschäftigten abschließend beschrieben.
In Anlage 6 sind unter Angabe von Art und Umfang der Daten sowie Zweck der Übergabe die IV- Anwendungen abschließend aufgelistet, die entweder personenbezogene Daten aus der Skill-Datenbank erhalten oder die personenbezogene Daten an die Skill-Datenbank übergeben.
Die Erprobung beginnt mit der Implementierung entsprechender IV-technischer Voraussetzungen. Sie ist zeitbefristet und rückholbar. Sie birgt keinen Präjudiz auf den Wirkbetrieb in sich und wird im Rahmen eines intensiven Dialoges zwischen Konzernbetriebsrat, den zuständigen Fachseiten und dem Sozialpartner begleitet. Den betroffenen Arbeitnehmern und Stellen des Konzerns wird Gelegenheit gegeben, an der Erprobung mitzuwirken. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
Durch die Erprobung der Skill-Datenbank werden Entscheidungsstrukturen und Entscheidungsbefugnisse nicht verändert oder Veränderungen präjudiziert.
Zur Sicherstellung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten sind neben dieser Vereinbarung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDSG und die im Konzern geltenden Richtlinien und Anweisungen einzuhalten. Es gelten die Prinzipien der Datenaskese, der engen Zweckbestimmung, der restriktiven Zugangsberechtigung, der Vertraulichkeit, der Integrität und der Revisionssicherheit bei der Systemkonfiguration.
Das Grobkonzept zum Datenschutz und zur Datensicherheit gemäß der Anlage zu § 9 BDSG ist in Anlage 7 präzisiert.
Die Zugriffe auf Dateien mit personenbezogenen Angaben werden protokolliert, damit eventuelle Missbrauchsfälle nachträglich überprüft werden können. Diese Daten dürfen ebenso wie die zur Datensicherung und zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Betriebes nur im Rahmen der Zweckbestimmung des § 31 BDSG verwendet werden. Das Recht auf Einsichtnahme hat der jeweilige Datenschutzbeauftragte oder einer seiner Helfer. Der Betriebsrat nimmt sein Recht auf Einsichtnahme in die Protokolle ausschließlich gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten oder einem seiner Helfer unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips wahr.
Der Zugriff auf die Datenbank erfolgt nur mit definierten Berechtigungen (Anlage 8).
Die Daten werden gelöscht, wenn ihre Zweckbestimmung entfällt, in jedem Fall aber mit Ablauf der Erprobung, wenn ein Wirkbetrieb nicht absehbar ist.
Die in die Erprobung einbezogenen Konzernunternehmen werde die von der Erprobung betroffenen Beschäftigten über Sinn, Struktur, Inhalt und Schutzmechanismen des Datenbanksystems informieren sowie den weiteren Beschäftigten des Konzerns im Falle eines positiven Verlaufs der Erprobung die gemachten Erfahrungen und entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen.
Die Beschäftigten werden zudem über die Art der zu ihrer Person verwendeten Daten informiert. Daneben besteht der individuelle Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG. Die betroffenen Beschäftigten erhalten einen Ausdruck über alle Daten, die zu ihrer Person im Modul Skill-Datenbank vorgehalten sind.
Die betroffenen Beschäftigten haben ein Widerspruchsrecht zu aus ihrer Sicht unrichtigen und ein Reklamationsrecht für unterlassene Eingaben.
Die Beschäftigten dürfen aus der freiwilligen Eingabe von Informationen keine Nachteile haben. Eine anderweitige Beschäftigung ist kein Nachteil. Ein Nachteilsausschluss gilt auch für Fälle, in denen die Eingabe unterbleibt.
Bei Streitfällen über die Art, den Inhalt und den Umfang der Eingaben entscheidet während der Erprobung der Arbeitskreis endgültig.
Beschwerden von Beschäftigten über personelle Maßnahmen, die sich auf eine unzulässige Auswertung stützen, ist unverzüglich nachzugehen. Die Beschwerderechte beim Datenschutzbeauftragten sowie die gemäß §§ 84, 85 BetrVG bleiben unberührt.
Die Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, ihren Wunsch, in Telearbeit zu wechseln, in der Skill-Datenbank zu hinterlegen.
Zur Begleitung der Erprobung wird ein Arbeitskreis gebildet, die sich paritätisch zusammensetzt. Dieser Arbeitskreis hat die Aufgabe, die Erprobung zu begleiten.
Vor Aufnahme des Wirkbetriebes wird der Arbeitskreis an der Veränderung von Programmstrukturen und Neudefinitionen von Schnittstellen beteiligt. Die abschließende Entscheidung darüber obliegt dem Konzernbetriebsrat.
Die Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zum ..... [ein Jahr nach Unterzeichnung].
Die Anlagen sind Bestandteil der Vereinbarung; zu ihrer Änderung bedarf es nicht der Kündigung der Vereinbarung. Vor jeder beabsichtigten Änderung wird der Konzernbetriebsrat informiert. Die Änderungen erfolgen unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte gemäß BetrVG.
Vor Aufnahme des Wirkbetriebes wird eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Details der Systemkonfiguration und entsprechende Regelungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte verabredet.
Die Nachwirkung wird ausgeschlossen.